Satzung

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Farbe

Der im Jahre 1921 in Holzerode gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein
Holzerode von 1921 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Holzerode. Die Farben des Vereins sind rot-weiß. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die körperliche, geistige und charakterliche Bildung
seiner Mitglieder – insbesondere der heranwachsenden Jugend – durch planmäßige Pflege
und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursportes.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Im Rahmen der sportlichen Betätigung und Veranstaltungen sollen das Bestreben nach Toleranz, die Kameradschaft und das Gemeinschaftsgefühl in der Sportgemeinde bei allen Mitgliedern gefördert und gefestigt werden. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

§ 3
Vereinsvermögen und Beiträge

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein erhebt einen monatlichen Beitrag. Die Höhe wird jeweils in der Hauptversammlung nach Bedarf neu festgelegt. Schüler, Studenten, Wehrpflichtige, Rentner und Schwerbehinderte (ab einem Behinderungsgrad von 50 %) zahlen einen ermäßigten Beitrag, wenn dem Vorstand rechtzeitig am Jahresanfang eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird. Dieser Beitrag wird ebenfalls jeweils bei der Hauptversammlung nach Bedarf neu festgelegt.
Die neueintretenden Mitglieder der Tennisabteilung (MTA) haben neben dem jeweils gültigen Mitgliedsbeitrag des TSV einmalig eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, die ebenfalls wie der Mitgliedsbeitrag in der JHV nach Bedarf festgelegt wird. Bei Austritt aus der Tennisabteilung (TA) oder bei Austritt aus dem Verein besteht kein Anspruch des Mitgliedes auf Rückerstattung.

§ 4
Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesverbände und seiner Fachverbände bezüglich der einzelnen Abteilungen. Der Verein erkennt die von den Landesverbänden,
Niedersächsischer Fußballverband, Niedersächsischer Turnerverband und Niedersächsischer Leichtathletikverband sowie der für die Abteilungen des Vereins in Frage kommenden Sportverbänden erlassenen Bestimmungen, Satzungen, Ordnungen und Statuten pp. an, leitet in diesem Sinne die Sportabteilungen und erklärt sie in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.

§ 5
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Minderjährige
bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Fördernde Mitglieder

Aktive Mitglieder sind Sportler, die durch faires Verhalten und körperlichen Einsatz in ihren
Abteilungen dem Sportinteresse dienen. Als passive Mitglieder können Freunde und Gönner des Sportes aufgenommen werden, die die Interessen und Bestrebungen des Vereines unterstützen. Die Ehrenmitgliedschaft können Mitglieder erwerben, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der Mitgliederversammlung zu ernennen. Bei der Auswahl für die Ehrenmitgliedschaft ist ein strenger und gerechter Maßstab anzulegen.
Als fördernde Mitglieder können juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts und privaten Rechts sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne dass ihnen Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung.

Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Aufnahme gilt in der Regel als erfolgt, wenn die Satzung anerkannt wird, und die Beitrittserklärung bei einem Vorstandsmitglied oder bei dem zuständigen Spartenleiter abgegeben ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine Begründung für eine Ablehnung zu geben. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereines.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und der Vereinsordnung das Recht, am
Vereinsleben teil zu nehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen. Volles Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des Jugendleiters haben auch die Jugendlichen unter 16 Jahren Stimmrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 7 a
Vereinsstrafen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, die sich unsportlich verhalten oder sich in sonstiger Weise Vereins schädigend verhalten, können vom Vorstand nach Anhörung der Abteilung folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins bis max. 6 Monate,
c) Androhung einer Geldstrafe,
d) Geldstrafe bis max. 100,00 EUR.

Vor der Strafentscheidung ist dem betroffenen Mitglied durch schriftliche Aufforderung
Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Strafentscheidung ist dem Mitglied durch Einschreibebrief mit Rückschein oder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung zuzustellen.
Dem Betroffenen steht ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich binnen zwei Wochen ab Zugang einzulegen. Das Mitglied ist auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Vorstand kann dem Widerspruch abhelfen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat.

§ 8
Organe des Vereines und Zusammensetzung des Vorstandes
Die Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Laufe eines
    Geschäftsjahres statt. Sie ist mindestens 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung
    sämtlichen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind schriftlich zu stellen und müssen 4 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Geschäfts- und Kassenbericht zu behandeln. Es ist ein Beschluss über die Entlastung des Kassenführers und des Gesamtvorstandes herbeizuführen. Der Beschluss erfolgt durch mündliche Abstimmung.
    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  3. Vorsitzendem
  4. Vorsitzendem
    Schriftführer
    Schatzmeister
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2 Vorsitzende, die zur
    Einzelvertretung berechtigt sind. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur bei
    Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden. Der Gesamtvorstand setzt sich aus dem Vorstand, dem Beitragskassierer, dem Jugendwart, dem Sozialwart und den Fachwarten (Spartenleitern) zusammen. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt im Wechsel, und zwar in den geraden Jahren der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister und in den ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende, der Schriftführer sowie der Sozial- und Jugendwart. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus oder besteht dauernde Verhinderung, so beruft der Vorstand den Ersatzmann für den Rest der Wahlzeit. Die Kassenprüfer bestehen aus drei Mitgliedern. Jedes Jahr ist ein neuer Kassenprüfer zu wählen, der Dienstälteste scheidet nach Ablauf von drei Jahren aus und ist ein Jahr nicht wieder wählbar.
    Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als EUR 500,00
    belasten, ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende selbstständig befugt.

Im Innenverhältnis gilt folgendes:
Der 2. Vorsitzende wird tätig, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als EUR 500,00 belasten,
bedarf der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Der gesamte Vorstand kann bis zu einem
Betrag von EUR 5.000,00 verfügen.
Bei Rechtsgeschäften und Grundstücksverträgen, die EUR 5.000,00 übersteigen, ist die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereines. Er erledigt alle Vereinsaufgaben,
soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Dem Vorstand
obliegt die Leitung des gesamten Sportbetriebes sowie dessen Koordinierung und
Überwachung. Er hat in eigener Verantwortung den Verein zu führen, wie es das Wohl und
die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern. Er ist dabei berechtigt und
verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung dieses Zieles im Rahmen
einer ordnungsgemäßen Vereinsführung für erforderlich erachtet. Über jede Vorstandssitzung und Verhandlungen, die das Geschäftsinteresse des Vereines
berühren, ist ein Protokoll zu führen, dessen Inhalt in der nächsten Vorstandssitzung zu
genehmigen ist. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Vorstand hat wenigstens alle drei Monate eine Verstandssitzung abzuhalten. Bei den Vorstandssitzungen alle drei Monate hat der Rechnungsführer einen kurzen Bericht über die Finanzlage des Vereines zu geben.

§ 10
Mitgliederversammlung

Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der Versammlung hierfür gewählter Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat bei der Abstimmung eine
Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wahlen zu den Vereinsorganen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag für das jeweilige Amt
vor, so kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen, wenn nicht mindestens ¼ der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl fordern. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine weitere Wahl erforderlich. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter
und Protokollführer, sowie einem stimmberechtigten Mitglied, welches nicht dem Vorstand
angehört, zu unterzeichnen und dessen Inhalt in der nächsten Mitgliederversammlung zu
genehmigen ist.

§ 10 a
Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Die zur Wahl stehenden Mitglieder müssen dem Verein mindestens 5 Jahre als stimmberechtigte Mitglieder angehören. Angehörige des erweiterten Vorstandes können nicht Mitglieder des Ehrenrates werden. Die Mitglieder des Ehrenrates werden für 5 Jahre gewählt. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst. Der Ehrenrat entscheidet bei Beschwerden und Widersprüchen gegen Ausschlüsse und Vereinsstrafen sowie über Satzungsauslegungen.
Streitigkeiten zwischen Abteilungen und vereinsbezogene Streitigkeiten zwischen
Mitgliedern sind, sofern eine Schlichtung durch den Vorstand gescheitert ist, dem Ehrenrat
zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.

§ 11
Sportabteilungen

An der Spitze jeder Sportabteilung steht der Spartenleiter bzw. Fachwart oder Übungsleiter. Er leitet den gesamten Sportbetrieb (Wettkampf, Spiel- und Trainingsbetrieb) seiner Sportabteilung und ist für den Ablauf voll verantwortlich. Arbeitseinsätze der Sportabteilungen oder ein ersatzweise angemessenes Entgelt sind gemäß Vorstandsbeschluss von den Mitgliedern zu leisten.

§ 12
Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des
Sportes, bei Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereines oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 13
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der
Mitgliederliste. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
c) bei vereinsschädigendem Verhalten
d) bei grob unsportlichem Verhalten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung beim Vorstand eingelegt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach Abschluss des internen Vereinsverfahrens unberührt.
Ist ein Mitglied mit seinen Beitragspflichten am Ende des Geschäftsjahres in
Zahlungsrückstand und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Absendung der Mahnung in vollem
Umfang abgedeckt, kann das betroffenen Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. In der Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtslage hinzuweisen. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Sie ist mit eingeschriebenem Brief zu versenden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurück kommt. Die Streichung von der Mitgliederlist erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Einer Bekanntmachung des Beschlusses gegenüber dem betroffenen Mitglied bedarf es zu seiner Wirksamkeit nicht. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen,
dem Verein gehörenden Gegenstände an den Vorstand oder Spartenleiter herauszugeben.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 14
Auflösen des Vereins

Über die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder oder dem Vorstand vorgeschlagen wird. Der Antrag bedarf zur Annahme mindestens einer ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Ist eine geringere Anzahl erschienen, so ist die frühestens einen Monat später mit der gleichen Tagesordnung einzuberufende Mitgliederversammlung unter allen Umständen mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt in geheimer Wahl. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Ebergötzen-Holzerode mit der Auflage zur ausschließlichen und unmittelbaren Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne für sportliche Zwecke.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duderstadt in Kraft. Die Satzung ist am 02.02.2002 in allen Punkten der Mitgliederversammlung vorgelesen worden.
Die Mitgliederversammlung vom 02.02.2002 hat die Sitzung mit vorstehendem Text
beschlossen.

Satzungsänderungen

§ 13 neugefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. März 2007
§ 7 a eingefügt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. März 2007
§ 13 Abs. 4 S. 8 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Februar 2008
§ 7 a Abs. 2 S. 8 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Februar 2008
§ 10 a eingefügt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Februar 2008